Fischereifachliche Eignung
Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
- das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung;
- die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung (Fischereiprüfung, Fischerkurs, etc.);
- das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung;
- die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder
- die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde.
Anmerkung:
[siehe dazu Wiener Fischereigesetz §28a sowie Verordnung zur Wiener Fischereiprüfung §7]