Fischereifachliche Eignung
Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch: das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung; die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung (Fischereiprüfung, Fischerkurs, etc.); das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung; die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde. Anmerkung: [siehe dazu Wiener Fischereigesetz §28a sowie Verordnung zur Wiener Fischereiprüfung…