Fischereifachliche Eignung

Fischereifachliche Eignung

Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:

  1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung;
  2. die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung (Fischereiprüfung, Fischerkurs, etc.);
  3. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung;
  4. die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder
  5. die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde.

Anmerkung:

[siehe dazu Wiener Fischereigesetz §28a sowie Verordnung zur Wiener Fischereiprüfung §7]

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